Internet-Screenshots belegen keine günstigeren Mietwagentarife
AG Krefeld, Urteil vom 02.05.2014, AZ: 6 C 427/13
Hintergrund
Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 25.05.2012 in Krefeld. Die vollständige Haftung der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) für die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden stand zwischen den Parteien außer Streit. Vorgerichtlich wurden – wie so oft – die geltend gemachten Mietwagenkosten gekürzt.
Die Klage des Unfallgeschädigten vor dem AG Krefeld war vollumfänglich erfolgreich. Es wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 538,41 € zugesprochen.
Aussage
Das AG Krefeld stellte fest, dass dem Geschädigten grundsätzlich der Normaltarif als Mindestbetrag auf Schädigerseite zu ersetzen sei. Der zu erstattende Aufwand könne diesbezüglich gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Die Beklagte habe durch die Vorlage von Internet-Screenshots nicht nachgewiesen, dass dem Kläger ohne Weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif zugänglich war.
Die Beklagte legte hier Screenshots von Anbietern wie Sixt, Hertz, AVIS bzw. Europcar vor. Diesen seien nach den Ausführungen des AG Krefeld weder der Anmietort noch die Anmietzeit oder die Mietwagenkostengruppe der dort dargestellten Fahrzeuge zu entnehmen gewesen. Es wäre mit Kilometerbegrenzung vermietet worden, außerdem habe es sich bei den abgebildeten Fahrzeugen nur um Beispielfahrzeuge gehandelt. Die oben genannten Großanbieter würden regelmäßig darauf hinweisen, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verfügbar sei.
Das AG Krefeld ging vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die vorlegten Screenshots bereits nicht von konkreten Vergleichsangeboten aus. Hinzu komme der Umstand, dass es sich bei den Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handele, der nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 7/09).
Sodann schätzte das AG Krefeld die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Die Schadenschätzung bestätigte den konkret geltend gemachten Betrag, sodass die Klage vollumfänglich erfolgreich war.
Praxis
Zu begrüßen an der Entscheidung des AG Krefeld ist die klare Aussage, dass es sich bei Internet-Screenshots nicht um wesentlich günstigere Angebote im rechtlichen Sinne handelt, sodass diese bei Vorlage durch die Beklagtenseite gegenüber dem Gericht auch nicht belegen können, dass derartige wesentlich günstigere Angebote entsprechender Anbieter auch zugänglich waren.
Fakt ist, dass regelmäßig diese überregionalen Anbieter nicht die beworbenen Beispielfahrzeuge zur Verfügung haben bzw. häufig dann bei der konkreten Anmietung ganz andere Preise berechnet werden, als zunächst beworben wurde.
Das AG Krefeld hat zutreffend diesen Umstand erkannt und praxisnah und richtig entschieden.
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