Erstattung der Umsatzsteuer einer Ersatzbeschaffung im Rahmen einer Reparaturschadenabwicklung

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, AZ: I-16 U 171/13

Hintergrund

Im Rahmen einer Haftpflichtschadenabwicklung, bei der kein Totalschaden eingetreten war, entschied sich der Geschädigte, die Reparaturkosten fiktiv abzurechnen. Nach Ablauf von sechs Monaten veräußerte er das Fahrzeug unrepariert und erwarb ein neues Fahrzeug. Die hierbei angefallene Umsatzsteuer verlangte er nunmehr von der Haftpflichtversicherung erstattet.

Aussage

Das OLG Köln trennt hier deutlich zwischen einer Reparaturkosten- und einer Totalschadenabrechnung und spricht dem Geschädigten eindeutig die Umsatzsteuer der Ersatzbeschaffung in dem Umfang zu, wie sie in den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten enthalten ist:

„Der Kläger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach juris) und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14/7752 S. 24). Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Maßnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.

Diese Grundsätze gelten gerade dann, wenn der Kläger – wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig – sein Fahrzeug unrepariert veräußert (BGH Urt. v. 5.2.2013 – V ZR 363/11, zit. nach juris).

Der Kläger muss sich den Erlös für das unrepariert veräußerte Fahrzeug nicht anrechnen lassen. Der Wiederbeschaffungswert ist lediglich bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis abzuziehen. Der Kläger rechnet aber auf Reparaturkostenbasis ab. Diese Abrechnung verstößt auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt erkennbar nicht vor.“

Praxis

Der Geschädigte kann als Herr des Restitutionsgeschehens entscheiden, wie er die Schadensbeseitigung vornehmen möchte. Er kann daher auch anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Dabei kann er die in den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten enthaltene Umsatzsteuer verlangen, soweit bei dem Kauf der Ersatzbeschaffung diese real angefallen ist. Im Rahmen des Reparaturschadens muss er sich auch nicht den Erlös des veräußerten Fahrzeugs anrechnen lassen.

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