BVSK e.V. Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Wettbewerbsrecht in der Praxis – Tipps zum korrekten Werben.

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Reparatur und Inspektion im fabrikatsgebundenen Betrieb Ergebnisse des ADAC-Werkstatttests

Man mag über die Aussagekraft von sogenannten Werkstatttests trefflich streiten und natürlich werden die, die bei derartigen Tests schlecht abschneiden, immer nach plausiblen Entschuldigungen suchen, doch zweifelsfrei entspricht das Ergebnis des Tests der freien Werkstätten des ADAC letztlich der technischen Entwicklung im Fahrzeugbau in den letzten Jahren.

Moderne Fahrzeuge sind hochkomplexe technische Entwicklungen, die sowohl im Bereich der Karosserie, im Bereich der Mechanik und vor allen Dingen auch im Bereich der Elektronik allerhöchste Anforderungen an den Reparaturbetrieb stellen.

Erschöpfte sich früher die klassische Inspektion im Wesentlichen im Ersatz der Betriebsmittel, ist heute eine Prüfsystematik abzuarbeiten, die durchaus schneller auch zu Fehlern führt. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen einerseits die notwendige Erfahrung nicht vorliegt, und andererseits in Fällen, in denen der ausführende Betrieb nicht permanent auf die technischen Informationen des Herstellers zu genau diesem Produkt zurückgreifen kann.

Wer als Betrieb damit wirbt, „typenoffen“ sämtliche Fahrzeuge zu beherrschen, erhebt einen Anspruch, der in aller Regel nicht zu erfüllen sein wird. Die Investitionen, die heute ein Autohaus zu tätigen hat, um die Fahrzeuge des eigenen Fabrikats zu beherrschen, sind enorm. Aber nur so ist sichergestellt, dass im Rahmen der Wartung sämtliche Punkte berücksichtigt werden, und letztlich ist dies Garant dafür, dass der Wert des Fahrzeuges erhalten bleibt und vor alledem auch keine Einschränkungen bei der Verkehrssicherheit eintreten können.

Sicherlich ist ein günstiger Preis immer auch ein Argument, einen bestimmten Betrieb zu beauftragen. Günstig ist aber nicht gleichzusetzen mit billig, da bekanntlich der billige Einkauf am Ende oft der teuerste ist.

Gerade deshalb ist die Wartung genauso wie die Unfallinstandsetzung eines Fahrzeuges eine Arbeitsleistung, die man nur durch einen hochqualifizierten Betrieb durchführen lassen sollte – eben weil es im Ergebnis günstiger ist.

BGH befasst sich erneut mit Gebrauchtwagengarantiebedingungen

Der Kaufrechtssenat des BGH hat sich mit Urteil vom 25.09.2013 (AZ: VIII ZR 206/12) mit Haftungsbeschränkungen des Garantiegebers bei einer Gebrauchtwagengarantieversicherung befasst.

 

 

Der Kläger hatte ein Gebrauchtfahrzeug mit Gebrauchtwagengarantie erworben. Für diese Gebrauchtwagengarantie soll – jedenfalls nach Auslegung des BGH – ein im Kaufpreis enthaltenes Entgelt entrichtet worden sein.

 

 

In den Garantiebedingungen heißt es unter anderem:

 

 

„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.

 

 

Der Kläger ließ nun einen Wartungsdienst außerhalb des fabrikatsgebundenen Betriebes durchführen.

 

 

Später kam es zu einem Defekt an der Ölpumpe des Fahrzeuges, für den die in der freien Werkstatt durchgeführte Inspektion unstreitig nicht ursächlich war.

 

Dennoch lehnte der Garantiegeber die Garantieleistung unter Hinweis auf die zuvor erwähnte Garantieklausel ab.

 

 

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Garantiefragen bei entgeltlichen Anschlussgarantien hat auch hier der BGH die Auffassung vertreten, dass eine derartige formularmäßig verwendete Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag den Kunden unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

 

Anders wäre der Vorgang dann zu bewerten, wenn es sich um eine unentgeltliche Herstellergarantie handelt. Hier ist der Garantiegeber berechtigt, zur Voraussetzung einer Garantieleistung zu machen, dass sämtliche Arbeiten in einem fabrikatgebundenen Betrieb durchgeführt werden.

 

 

Keinesfalls ist diese Entscheidung des BGH so zu interpretieren, dass Garantieversprechen stets auch dann gelten, wenn Wartungsarbeiten in freien Werkstätten durchgeführt werden, sondern der BGH hat vielmehr darauf hingewiesen, dass eine Klausel unzulässig ist, die die Erbringung der Garantieleistung davon abhängig macht, dass alle Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchgeführt werden, ohne dass ein Nachweis vorliegt, dass der Mangel infolge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeit in einem fabrikatsgebundenen Betrieb eingetreten ist.

Insoweit bestätigt der BGH auch in der aktuellen Entscheidung, dass der Garantienehmer in jedem Fall abgesichert ist, wenn er die Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchführen lässt und er bestätigt auch, dass zwischen einer vom Kunden selbst erworbenen Gebrauchtwagengarantie auf der einen Seite und der unentgeltlichen Herstellergarantie auf der anderen Seite zu unterscheiden ist