BGH befasst sich erneut mit Gebrauchtwagengarantiebedingungen
Der Kaufrechtssenat des BGH hat sich mit Urteil vom 25.09.2013 (AZ: VIII ZR 206/12) mit Haftungsbeschränkungen des Garantiegebers bei einer Gebrauchtwagengarantieversicherung befasst.
Der Kläger hatte ein Gebrauchtfahrzeug mit Gebrauchtwagengarantie erworben. Für diese Gebrauchtwagengarantie soll – jedenfalls nach Auslegung des BGH – ein im Kaufpreis enthaltenes Entgelt entrichtet worden sein.
In den Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.
Der Kläger ließ nun einen Wartungsdienst außerhalb des fabrikatsgebundenen Betriebes durchführen.
Später kam es zu einem Defekt an der Ölpumpe des Fahrzeuges, für den die in der freien Werkstatt durchgeführte Inspektion unstreitig nicht ursächlich war.
Dennoch lehnte der Garantiegeber die Garantieleistung unter Hinweis auf die zuvor erwähnte Garantieklausel ab.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Garantiefragen bei entgeltlichen Anschlussgarantien hat auch hier der BGH die Auffassung vertreten, dass eine derartige formularmäßig verwendete Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag den Kunden unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Anders wäre der Vorgang dann zu bewerten, wenn es sich um eine unentgeltliche Herstellergarantie handelt. Hier ist der Garantiegeber berechtigt, zur Voraussetzung einer Garantieleistung zu machen, dass sämtliche Arbeiten in einem fabrikatgebundenen Betrieb durchgeführt werden.
Keinesfalls ist diese Entscheidung des BGH so zu interpretieren, dass Garantieversprechen stets auch dann gelten, wenn Wartungsarbeiten in freien Werkstätten durchgeführt werden, sondern der BGH hat vielmehr darauf hingewiesen, dass eine Klausel unzulässig ist, die die Erbringung der Garantieleistung davon abhängig macht, dass alle Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchgeführt werden, ohne dass ein Nachweis vorliegt, dass der Mangel infolge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeit in einem fabrikatsgebundenen Betrieb eingetreten ist.
Insoweit bestätigt der BGH auch in der aktuellen Entscheidung, dass der Garantienehmer in jedem Fall abgesichert ist, wenn er die Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchführen lässt und er bestätigt auch, dass zwischen einer vom Kunden selbst erworbenen Gebrauchtwagengarantie auf der einen Seite und der unentgeltlichen Herstellergarantie auf der anderen Seite zu unterscheiden ist
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